Vereinbarung der Statuten des Vereines
§ 1 Vereinsname
Österreichische Lautengesellschaft -ÖLG
§ 2 Vereinssitz
ist Innsbruck
§ 3 Wahlspruch
Willst Du spielen die Lauten behend
Schneid Dir die Nägel und wasch Dir die Händ.
§ 4 Vereinszweck
1.) Förderung und Verbreitung der Musik auf Lauten aller Art und verwandten Zupfinstrumenten
2.) Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 5 Für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehene Tätigkeiten
- Treffen und Veranstaltungen
- Unterricht in und Austausch musikalischer Kenntnisse
- Sammlung und Erfassung von Literatur für Lauteninstrumente
- Schaffung eines Netzwerkes für Lautenist*innen, Komponist*innen auf der Laute, Instrumentenbauer*innen, und Lautenlehrende und Musikwissenschafter*innen
- Der Tätigkeitsschwerpunkt des Vereines liegt in der Beschäftigung mit der Lautenmusik der Länder unter ehemals habsburgischer Herrschaft.
§ 6 Art der Aufbringung finanzieller Mittel
Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Begründung und Ende der Mitgliedschaft
- Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Angebote in Anspruch zu nehmen, hat Sitz und Stimme in der Generalversammlung und das aktive und passive Wahlrecht zu den Ämtern und Funktionen des Vereines.
- Die Mitglieder des Vereines sehen es als ihre Pflicht an, gemeinsam mit anderen Menschen öffentlich und im privaten Kreis auf der Laute und ihr verwandten Instrumenten zu musizieren, sich gegenseitig über Gelegenheiten zum gemeinsamen Musizieren zu informieren, ihre Fähigkeiten einander und Dritten weiterzugeben, einander und Dritte beim gemeinsamen Musizieren auf und mit der Lauten zu unterstützen und Gelegenheiten zum offenen und gemeinsamen musizieren auf der Lauten zu schaffen und zu nützen.
- Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an ein Vereinsmitglied, die Name, Adresse und Angaben zur Musik des Beitretenden enthält, das angesprochene Mitglied gibt die Erklärung unverzüglich dem Vorstand weiter. Nimmt der Vorstand die Aufnahme zur Kenntnis, ohne mehrheitlich zu widersprechen ist, der Beitritt wirksam, Name und Adresse sind zur vom Vorstand zu führenden Mitgliederkartei zu nehmen.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
- Der Vorstand kann ein Mitglied mit Mehrheitsbeschluß ausschließen, das durch sein Verhalten grob gegen die Interessen und Leitgedanken des Vereines verstößt oder das den Verein schädigt. Das ausgeschlossene Mitglied kann dem Ausschluß binnen 14 Tagen schriftlich widersprechen, in diesem Fall ruht die Vereinsmitgliedschaft und alle Vereinsfunktionen, die das Mitglied bekleidet bis zur nächsten Generalversammlung, auf der über den Ausschluß endgültig zu entscheiden ist. Der Vorstand hat in diesem Fall den Ausschluß auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu nehmen und das betroffene Mitglied so rechtzeitig daß eine Vorbereitung möglich ist, vom Ort und der Zeit deren Abhaltung zu informieren. In dieser Versammlung hat das betroffene Mitglied Sitz und Stimmrecht zur Frage seines Ausschlusses.
§ 8 Organe des Vereines
1.) Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist jedes zweite Jahr abzuhalten. Der die genaue Uhrzeit und die Tagesordnung sind längstens 14 Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern vom Vorstand, der die Generalversammlung zu organisieren hat, in geeigneter Weise (mündlich fernmündlich SMS schriftlich e-mail etc-) bekannt zu geben und darüber hinaus in geeigneter Weise und den Mitteln und der Größe des Vereines entsprechend kundzumachen. Die Generalversammlung soll im Rahmen einer musikalischen Veranstaltung des Vereines abgehalten werden.
Wenn der Vorstand beschließt, daß ein Mitgliedsbeitrag eingehoben wird, kann er gleichzeitig verfügen, daß das Wahl und Stimmrecht jener Mitglieder in der Generalversammlung die Beitragsrückstände aufweisen, so lange ruht, bis sie bezahlt sind.
Die Generalversammlung, die der Obmann leitet, ist beschlußfähig, wenn zu ihrem anberaumten Termin mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlußfähigkeit bei Beginn der Generalversammlung nicht erreicht, ist sie nach Ablauf einer halben Stunde unabhängig von der Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
Verlangen mindestens 10% der Mitglieder gemeinsam oder die Rechnungsprüfer die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung unter Angabe ihrer Anträge, hat der Vorstand diesem Verlangen binnen vier Wochen nachzukommen. Das Verlangen ist schriftlich zu stellen. Die Einberufung, die das Datum, den Ort, die Uhrzeit und die Tagesordnung der außerordentlichen Generalversammlung zu enthalten hat, ist bei sonstiger Nichtigkeit der in ihr gefaßten Beschlüsse von mindestens einem Vorstandsmitglied und einem der Antragsteller gemeinsam zu unterfertigen und an alle Mitglieder abzusenden. Die Kosten der Einberufung und ihrer Versendung haben in diesem Fall die Antragsteller zu tragen.
Verlangt es auch nur ein Vorstandsmitglied, ist vom Vorstand auf Kosten des Vereines binnen 14 Tagen eine außerordentliche Generalversammlung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes, und des genauen Termins einzuberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder per elektronischer Datenübertragung dazu einzuladen.
Zuständig sind sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Generalversammlung für:
- die Bestellung, Wahl und Entlastung des Vorstandes und sonstiger Vereinsfunktionen, und deren Enthebung;
- die Prüfung und die Genehmigung des Jahresabschlusses;
- Satzungsänderung;
- die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines;
- die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes an die Generalversammlung;
- die Generalversammlung kann dem Vorstand Weisungen für die Arbeit für die nächste Amtsperode erteilen;
- die Beschlußfassung über Anträge der einzelnen Mitglieder.
Derartige Anträge an die ordentliche Generalversammlung sind bis zum 15.10. des jeweiligen Jahres dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben, sonst sind sie nicht zu behandeln. Anträge an eine außerordentliche Generalversammlung sind binnen einer Woche vor deren Abhaltung dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben, maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens bei einem Vorstandsmitglied.
Beschlüsse einer Generalversammlung über einen Gegenstand, der nicht Inhalt der ausgesendeten Tagesordnung oder eines rechtzeitigen schriftlichen Antrages an den Vorstand waren, sind nichtig.
Der Obmann, in seiner Vertretung der Schriftführer, in sein der Vertretung der Kassier, in seiner Vertretung das jeweils an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied das diese Aufgabe annimmt, hat den Vorsitz in der Generalversammlung. Beschlüsse werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gefaßt, der Vorsitzende stimmt mit. Bei mehreren verschiedenen Anträgen zu einem Tagesordnungspunkt ist zuerst über den generellen, dann über den spezielleren Antrag abzustimmen. Einander widersprechende Anträge sind zugleich abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wird ein Antrag auf Schluß der Debatte gestellt, kann sich noch ein Kontraredner zu Wort melden, dann ist ohne weitere Rede über diesen Antrag, wird er angenommen, sodann zur ohne weitere Reden zur Beschlussfassung über den behandelten Antrag zu schreiten. Ein Beschluß der in der Generalversammlung gefaßt wurde, kann, wenn er mit einfacher Mehrheit gefaßt wurde, auf Antrag eines Mitgliedes nochmals der Abstimmung unterzogen werden, zum Umstoßen des Beschlusses bedarf es dann einer absoluten Mehrheit, bedarf der Beschluß der absoluten Mehrheit, einer 2/3 Mehrheit, bedarf er einer 2/3 Mehrheit einer 3/4 Mehrheit, bedarf er einer 3/4 Mehrheit, der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen.
2.) Der Vorstand
besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. Seine Mitglieder werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer von zwei Jahren mit absoluter Mehrheit gewählt.
Weiteres kann die Generalversammlung weitere Vorstandsmitglieder und Funktionen des Vereines bestellen.
Erreicht ein Kandidat bei der Wahl die absolute Mehrheit nicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Der Vorstand tritt dann zusammen, wenn es die Vereinsgeschäfte erfordern oder es ein Vorstandsmitglied verlangt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines.
Nach außen wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam rechtswirksam vertreten.
Zur Abgabe von Erklärungen und den Abschluß von Rechtsgeschäften, durch die der Verein zur Zahlung oder zur Erbringung von Leistungen in einem Wert von insgesamt nicht mehr als EUR 200,– verpflichtet wird, genügt die Vertretung durch ein Vorstandsmitglied. Mehrere Geschäfte mit demselben Vertragspartner innerhalb eines Jahres sind bei der Ermittlung dieses Betrages zusammenzurechnen, bei Dauerschuldverhältnissen ist der gesamte zu leistende Betrag maßgeblich. Der genannte Betrag ist wertgesichert unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 3 EO, als Stichtag für die Ermittlung der Wertänderung gilt der Tag der Abgabe der Willenserklärung durch das einzelne Vorstandsmitglied, Basis ist das Datum der Anzeige der Vereinsgründung bei der Vereinsbehörde.
Der Vorstand entscheidet über Maßnahmen der Geschäftsführung mit absoluter Mehrheit. Ist ein Vorstandsmitglied bei der Beschlußfassung über eine Maßnahme nicht anwesend, so ist es vor der Durchführung der Maßnahme unverzüglich zu informieren, außer bei Gefahr im Verzug.
Innerhalb des Vorstandes obliegt dem Obmann die Leitung der satzungsmäßigen Veranstaltungen und deren Organisation, dem Schriftführer die Evidenthaltung der Mitglieder, sowie die Schaffung und der Ausbau der Kommunikationsmöglichkeiten und der Vernetzung der Mitglieder untereinander und mit Organisationen und Menschen die gleiche und ähnliche Interessen verfolgen oder dem Verein nahestehen. Dem Kassier obliegt die Kassaführung und das Rechnungswesen des Vereines und die laufende Überwachung der finanziellen Gebarung des Vereines.
3.) Die Generalversammlung kann sonstige Organe, insbesondere Stellvertreter der drei Vorstandsmitglieder bestellen, weitere Vereinsmitglieder mit bestimmten Funktionen betrauen und Arbeits- und Ortsgruppen für bestimmte Vereinstätigkeiten des Vereines einsetzen, diese sind dem Vorstand und der Generalversammlung zum Bericht verpflichtet und an Weisungen des Vorstandes und der Generalversammlung gebunden. Der Vorstand hat sie bei Bedarf zu Vorstandssitzungen einzuladen und kann ihnen bzw. ihren Vertretern mit einstimmigem Vorstandsbeschluß ein Stimmrecht zu einzelnen Fragen die im Vorstand zu behandeln sind, einräumen.
4.) Die Generalversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren, zwei unabhängige und unbefangene Rechnungsprüfer, die keine andere Vereinsfunktion bekleiden. Sie haben der Generalversammlung über die Geschäftsführung und Gebarung des Vorstandes zu berichten und den Antrag auf Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandsmitgliedes zu stellen.
§ 9 Auflösung des Vereines
(1) Wird der Verein aufgelöst, hat die letzte Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens und des Liquidationserlöses zu entscheiden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit in der Generalversammlung. Musikalisches Material, das im Eigentum des Vereines steht muß derart weitergegeben werden, daß es möglichst vielen Menschen zugänglich bleibt. Sonstiges Vermögen und der Liquidationserlös muß einer Organisation gewidmet werden, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt.
(2) Gegenstände des Vereinsvermögens aber, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln angeschafft wurden, die zu diesem Zweck gewidmet waren, sind anläßlich der Liquidation des Vereines jenem öffentlichen Rechtsträger, der die Mittel gewährt hat, zum Zweck der weiteren Erfüllung der im Statut festgesetzten Ziele zur Übernahme oder weiteren Verfügung anzubieten.”
§ 10 Schlichtung
Wenn es in der Satzung nicht anders vorgesehen ist haben die Mitglieder bei Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten gemeinsam ein in ihrem Streit unparteiisches Mitglied zur Vermittlung anzurufen, können sie sich nicht einigen, benennt jeder der Kontrahenten einen Schlichter, die Schlichter wählen einen Dritten Schlichter und bilden eine Schlichtungskommission der der Dritte Schlichter vorsteht. Sie haben den Streit im Sinne des Statutes zu entscheiden. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Statuts ist sinngemäß vorzugehen, bei diesen Streitigkeiten hat der Vorstand Parteistellung und wählt einen Schlichter.
§ 11 Satzungsänderung
Die Satzung kann mit 2/3 der abgegebenen Stimmen auf der Generalversammlung geändert werden, Bestimmungen die höhere Quoren vorsehen aber nur mit diesem Quorum.